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§ 8. Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis. (1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen.

(2) Beizufügen sind

1 . ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

3. eine Sehtestbescheinigung nach § 9a Abs. 2 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 92 Abs. 3,

3a. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich die Angaben über die Listen- und Vordrucknummern des Führerscheins der Klasse 1 a, das Datum der Aushändigung des Führerscheins und die Verwaltungsbehörde, die ihn ausgefertigt hat sowie eine Erklärung des Antragstellers darüber daß er innerhalb der Zeit des Besitzes der Klasse 1 a ausreichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse erworben hat,

4. bei Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand nach § 9c; wird gleichzeitig die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt, so reicht der Nachweis über die geistige und körperliche Eignung nach § 15e Abs. 1 Nr. 3 aus,

5. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 5 zusätzlich eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (§ 11 Abs. 2), in der die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts sowie dessen Durchführung anzugeben ist, sowie die Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle darüber, daß der Antragsteller nachgewiesen hat, daß er

a) ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und der lärmmindernden Fahrweise hat,

b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und

c) die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise beherrscht.

Seitenanfang (3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen, wenn die Verwaltungsbehörde dies verlangt.

§ 9. Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch die Behörde. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z.B. Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunk, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere Rohheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung) .

§ 9a Sehtest, Mindestanforderungen an das Sehvermögen. (1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe März 1988, durchgeführt. DIN-Nonnen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens den in Anlage XVII unter Nummer 1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, so darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über das Sehvermögen ein Zeugnis oder ein Gutachten

1. eines Augenarztes,

2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung,

3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder

4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle

vorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem Gutachten ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als 2 Jahre sein.

(5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in Anlage XVII unter Nummer 2 genannten Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind.

§ 9b. Sehteststelle. (1) Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind und

2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe März 1988, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt, und daß eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung der Sehtests gewährleistet ist.

(2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden um sicherzustellen, daß der Sehtest ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zurückzunehmen oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 zu widerrufen. Für die Aufsicht gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen.

§ 10 Ausfertigung des Führerscheins. (1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bundesdruckerei hergestellte Vordrucke (Muster 1) verwendet werden. Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde,

1 . wenn die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 a auf die Klasse 1 oder wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt ist, den Führerschein auszufertigen und auszuhändigen, oder

2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen Klassen beantragt ist, den Antrag unter Beifügung eines vorbereiteten Führerscheins ohne Datumsangabe, jedoch unter Angabe der Dauer der Probezeit nach § 2a des Straßenverkersgesetzes, einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zu übersenden.

Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse befähigt ist (§ 11) und ob er die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise beherrscht (§ 11 a). Er oder die Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle händigt, wenn die Prüfungen bestanden sind, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums und des Datums des Ablaufs der Probezeit aus; das Datum des Ablaufs der Probezeit ist mit den Worten "Fahrerlaubnis unbefristet gültig, Probezeit (§ 2a StVG) bis.............. auf Seite 4 des Führerscheins (Muster 1) einzusetzen. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, so hat er dies der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums sowie des Datums des Ablaufs der Probezeit mitzuteilen. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt.

(2)Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vorbereiteten Führerscheine vor Übersendung an den Sachverständigen oder Prüfer in eine Liste einzutragen, deren laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist. Über die ausgehändigten Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.

(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann auszufertigen, wenn der Antragsteller die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausgefertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken, an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aushändigung des neuen Führerscheins ist der bisherige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis sind die §§ 8a und 11a nicht anzuwenden.

(4) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, so kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung nach § 11 absehen,

1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten Truppe eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat, bei der die deutschen Verkehrsvorschriften berücksichtigt worden sind,

2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilten Fahrerlaubnis auf die Klasse 1 handelt.

Unterbleibt die nochmalige Prüfung nach § 11, so entfällt auch die Prüfung nach § 11a; außerdem gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3 und 4.

(5) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse sind Führerscheine nach Muster 1a auszufertigen.

§ 12. Einschränkung der Fahrerlaubnis. (1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens, des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern.

(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen Behörde, ein ärztliches Gutachten, das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen.

§ 13c. Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt. Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen verlorenen Führerschein hat die Verwaltungsbehörde auf Kosten des Antragstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfolgen.

§ 15 Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen. (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat.

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig schränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen

(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die Beibringung

1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder

2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder

3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf ein en Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. § 11 Abs. 2a Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder Anordnung von Auflagen ist der Führerschein unverzüglich der Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländische Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Einschränkung, Anordnung einer Auflage oder die Aberkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

15c. Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung mit Ausnahme des § 9c.

(2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unterbleibt die Prüfung nach § 11, so entfällt auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 1, 1 a, 1 b, 2, 3 oder 4. Ein Verzicht auf die Prüfungen ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung mehr als 2 Jahre verstrichen sind.

(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden war.

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am 09.02.97

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